Wer den Masterabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4.75 bestanden hat, ist zum Doktorat zugelassen.
In Art. 28 – 30 des Studienreglements vom 24. April 2003 ist der Erwerb des Doktorats geregelt.
Doktoranden, die sich nach dem 1.12.2011 zum Doktorat angemeldet haben, studieren nach neuem Reglement. Promotionsreglement der RW-Fakultät der Universität Bern vom 18.08.2011
Doktoranden haben an der Universität immatrikuliert zu sein. Nach Abgabe der Dissertation beim Dozenten wird eine Anmeldung zur Promotion (pdf, 58KB)auf dem Dekanat verlangt. Der Anmeldung sind der Beleg über die Immatrikulation im Semester der Promotion sowie der Beleg über die einbezahlte Promotionsgebühr von Fr. 600.-- beizulegen.
Die Promotion erfolgt anlässlich einer Sitzung der engeren Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Ab diesem Datum ist der Doktorierte/die Doktorierte berechtigt, den Doktortitel zu tragen.
Wenn die Fakultät eine Doktorpromotion verabschiedet hat, wird das Interimszeugnis ausgestellt, welches zwei Jahre gültig ist. Diesem liegt ein Merkblatt zu den Druckvorschriften (pdf, 102KB) für die Dissertation bei.
Während dieser Frist sind 50 Pflichtexemplare der Dissertation auf dem Rektorat der Universität einzureichen. Danach erhält der Doktor/die Doktorin das durch den Dekan und den Rektor unterschriebene Doktordiplom.
Wer die Doktorpromotion mindestens mit dem Prädikat magna cum laude abschliesst, kann beim Dekanat um Zuweisung eines Beitrages an die Druckkosten der Dissertation ersuchen.
Please find here general informations in English for doctoral students and guidelines especially for doctoral students of Prof. Th. Cottier: